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Rechtsordnung
des Karate Verbandes Niedersachsen e. V.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Rechtsordnung
(1) Der Karate Verband Niedersachsen, seine Mitgliedsvereine sowie die Einzelmitglieder
sorgen für Ordnung, Recht und Fairness im Karatesport und für die Beachtung der erzieherischen
und persönlichkeitsbildenden Werte des Karate.
(2) Verstöße gem. § 22 a Abs. 1 der Satzung des KVN werden nach Maßgabe der Satzung
und dieser Rechtsordnung untersucht und geahndet.
(3) Diese Rechtsordnung ist Bestandteil der Satzung des Karate Verbandes Niedersachsen.
II. Rechtsausschuss
§ 2 Unabhängigkeit
Die Mitglieder des Rechtsausschusses haben unabhängig, unparteiisch und nach ihrem Gewissen
zu entscheiden. Sie sind an die Satzung und Ordnungen des KVN gebunden.
§ 3 Zusammensetzung, Amtsdauer, Wiederwahl
(1) Der Rechtsausschuss wird gem. § 22 der Satzung für die Dauer von vier Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus einem Vorsitzenden, einem 1. Beisitzer, einem
2. Beisitzer sowie einem stellvertretenden Mitglied. Die Amtsbesetzungen werden durch
die Wahl in der Mitgliederversammlung bestimmt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Scheidet der Ausschussvorsitzende vorzeitig aus oder ist er im Einzelfall an einer Mitwirkung
an einer Entscheidung gehindert, übernimmt seine Position einer der gewählten Beisitzer.
Für den Beisitzer tritt das stellvertretende Ausschussmitglied ein. Letzteres gilt auch,
wenn einer der Beisitzer vorzeitig ausscheidet oder an der Mitwirkung gehindert ist.
(3) Reicht aufgrund besonderer Umstände diese Vertretungsregelung nicht aus, um die Besetzung
des Rechtsausschusses mit drei Mitgliedern zu gewährleisten, ernennt der Vorstand des
KVN für die Dauer der Verhinderung eines gewählten Mitglieds ein geeignetes Ersatzmitglied.
Tritt das ernannte Ersatzmitglied an die Stelle eines vorzeitig ausgeschiedenen gewählten
Mitglieds, so ist die Ernennung bei der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl für
die restliche Amtsperiode zu bestätigen oder das Amt anderweitig zu besetzen.
§ 4 Zuständigkeit
(1) Der Rechtsausschuss ist zuständig für
a) Verfahren gegen Mitgliedsvereine und deren Einzelmitglieder, Organe und Organmitglieder
des KVN bei Verstößen nach § 22 a der Satzung;
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b) Streitigkeiten zwischen ordentlichen Mitgliedern und dem KVN;
c) Streitigkeiten zwischen Organen oder Organmitgliedern und dem KVN;
d) Streitigkeiten zwischen ordentlichen Mitgliedern des KVN, sofern es um die Regelung
vereinsrechtlicher Beziehungen geht;
e) Verbandsausschlüsse;
(2) In Streitigkeiten zwischen Einzelmitgliedern der Mitgliedsvereine kann der Rechtsausschuss
von den Betroffenen um Vermittlung angerufen werden, wenn beide Parteien damit
einverstanden sind und die Streitigkeit ihren Ursprung in der Ausübung des Karatesports hat.
(3) Entscheidungen, die Kampfrichter im Rahmen einer offiziellen Veranstaltung nach den
gültigen Wettkampfregeln treffen, unterliegen nicht der Nachprüfung durch den Rechtsausschuss.
§ 5 Ausschluss der Mitwirkung, Befangenheit
(1) Ein Mitglied des Rechtsausschusses ist von der Mitwirkung an einer Entscheidung ausgeschlossen,
wenn
a) es selbst, sein Verein oder ein Mitglied seines Vereins am Verfahren beteiligt ist;
b) es bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat;
c) es in dem Verfahren als Zeuge vernommen werden soll;
d) es mit Beteiligten verwandt, verschwägert oder verheiratet ist.
(2) Ein Mitglied des Rechtsausschusses kann sich unter Nennung von Gründen selbst für befangen
erklären und seine Mitwirkung ablehnen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 gelten § 3 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(4) Jeder Betroffene kann ein Mitglied des Rechtsausschusses wegen Besorgnis der Befangenheit
ablehnen. Über den schriftlichen Antrag entscheiden die übrigen Mitglieder des
Rechtsausschusses. Die Entscheidung über den Befangenheitsantrag ist unanfechtbar.
III. Strafen und Maßnahmen
§ 6 Befugnisse des Rechtsausschusses
(1) Der Rechtsausschuss ist befugt,
a) über das Bestehen oder Nichtbestehen etwaiger Rechtsverhältnisse Feststellungen zu treffen
sowie Rechtsverhältnisse auszugestalten.
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b) die in § 22 a der Satzung des KVN bestimmten Strafen und Maßnahmen einzeln oder nebeneinander,
befristet oder unbefristet zu verhängen.
c) das Verfahren einzustellen, wenn die Interessen des KVN oder seiner Mitgliede eine Entscheidung
des Rechtsausschusses nicht erfordern. Dies kann insbesondere dann in Betracht
kommen wenn die Beteiligten sich auch ohne Entscheidung des Rechtsausschusses zu einem
bestimmten Verhalten verpflichtet oder sich in sonstiger Weise gütlich geeinigt haben.
(2) Der Rechtsausschuss soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirken,
wenn dem nicht die Interessen des KVN oder seiner Mitglieder entgegenstehen.
§ 7 Verjährung
(1) Verfahrensrelevante Sachverhalte nach § 22 a der Satzung des KVN verjähren nach Ablauf
von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt ihrer Begehung.
Durch die Einleitung des Verfahrens wird der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt. Maßgeblich
ist hierbei das Datum des Antragseingangs beim Vorsitzenden des Rechtsausschusses
(Datum des Poststempels). Die Hemmung endet drei Monate nach Abschluss des Verfahrens.
Sie entfällt rückwirkend, wenn der Antrag auf Einleitung eines Rechtsauschussverfahrens
nach § 9 Abs. 2 oder 3 dieser Rechtsordnung endgültig zurückgewiesen wird.
(2) Entzieht sich ein Betroffener einem gegen ihn gerichteten Verfahren durch Austritt, so
wird dieses nach Erwerb einer neuen Mitgliedschaft eingeleitet oder fortgesetzt. Die Verjährungsfrist
beginnt in diesem Fall mit dem Wiedereintritt neu.
IV. Verfahrensvorschriften
1. Teil: Einleitung des Verfahrens
§ 8 Anträge auf Einleitung des Verfahrens
(1) Das Rechtsausschussverfahren wird nur auf Antrag durchgeführt.
(2) Antragsberechtigt zur Einleitung eines Rechtsausschussverfahrens sind der Vorstand des
KVN, die Organe und Organmitglieder des KVN -
seiner Mitglieder – sowie die Mitgliedsvereine des KVN.
Einzelmitglieder sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie unmittelbar betroffen sind durch
Beschlüsse des KVN oder durch ein gem. § 22 a Nr. 1 der KVN-
anderer Mitglieder.
(3) Anträge auf Einleitung eines Rechtsausschussverfahrens können nur schriftlich beim Vorsitzenden
des Rechtsausschusses gestellt werden. In der Antragsschrift sind die Parteien genau
zu bezeichnen und es ist ein bestimmter Antrag, in welcher Hinsicht der Rechtsausschuss
tätig werden soll, zu formulieren. Die Tatsachen und Gründe (Sachverhalt), auf die der Antrag
gestützt wird, sind unter Angabe von geeigneten Beweismitteln umfassend darzulegen.
§ 9 Antragsprüfung und Kostenvorschuss
(1) Der Vorsitzende des Rechtsausschusses prüft, ob der Antrag den Anforderungen des § 8
Abs. 3 entspricht und ob der Rechtsausschuss zuständig ist.
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(2) Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 3 oder ist der Rechtsausschuss
nicht zuständig, verfügt der Vorsitzende die Zurückweisung des Antrags als unzulässig.
Die Zurückweisung ist zu begründen. Der Antragsteller kann hiergegen die Entscheidung
des Rechtsausschusses beantragen oder einen neuen Antrag stellen.
(3) Entspricht der Antrag den Anforderungen des § 8 Abs. 3 und ist der Rechtsausschuss zuständig,
fordert der Vorsitzende des Rechtsausschusses den Antragsteller zur Zahlung eines
Kostenvorschusses i. H. v. 150,00 € auf das Konto des KVN auf, verbunden mit der Mitteilung,
dass das Verfahren erst fortgesetzt wird, wenn der Kostenvorschuss eingezahlt ist. Wird
der Kostenvorschuss nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden des Rechtsausschusses gesetzten
Frist, die in der Regel vier Wochen nicht überschreiten darf, gezahlt, so wird der Antrag auf
Durchführung des Rechtsausschussverfahrens zurückgewiesen.
Ein erneuter Antrag des selben Antragstellers gilt nur dann als gestellt, wenn zusammen mit
der Antragsschrift die Einzahlung des Kostenvorschusses nachgewiesen wird.
(4) Die Kostenvorschusspflicht entfällt, wenn der KVN-
ein Organmitglied des KVN das Rechtsausschussverfahren durch seinen Antrag einleitet.
§ 10 Mitteilung an den Vorstand
(1) Der Vorsitzende des Rechtsausschusses setzt den KVN-
Antrags auf Einleitung eines Rechtsausschussverfahrens unverzüglich in Kenntnis. Er informiert
den Vorstand gleichzeitig über das Ergebnis der Prüfung nach § 9.
(2) Richtet sich der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens gegen den KVN-
drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes entsprechend zu benachrichtigen.
§ 11 Rücknahme des Antrags
(1) Wird ein den Anforderungen des § 8 Abs. 2 entsprechender Antrag zurückgenommen, so
ist das Verfahren einzustellen, wenn nicht ein gem. § 8 Abs. 2 Antragsberechtigter die Fortsetzung
des Verfahrens verlangt. Von diesem ist gegebenenfalls ein Kostenvorschuss gem. §
9 Abs. 3 anzufordern.
(2) Über bereits eingezahlte Kostenvorschüsse wird nach Abschluss des Verfahrens unter Berücksichtigung
aller dann bekannten Umstände entschieden. Nach Rücknahme des Antrags
können von dem Antragsteller Kostenvorschüsse nicht mehr verlangt werden.
2. Teil: allgemeine Verfahrensregeln
§ 12 Rechtsstaatlichkeit
Das Verbandsstrafverfahren wird unter Beachtung allgemeingültiger, rechtsstaatlicher Verfahrensgrundlagen
nach den Bestimmungen dieser Rechtsordnung durchgeführt. Das Verfahren
soll insbesondere sicherstellen, dass das betroffene Verbandsmitglied nicht Willkürakten
ausgesetzt ist und sich sachgerecht verteidigen kann.
§ 13 Rechtliches Gehör, Hinweis auf schriftliches Verfahren
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(1) Die Betroffenen sind von der Einleitung eines Verfahrens unter Darlegung des Antrages
unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und unter Nennung einer angemessenen Frist
zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern.
(2) Die Betroffene sind ferner darauf hinzuweisen,
a) dass der Rechtsausschuss befugt ist, ein Urteil ohne mündliche Verhandlung
nach Aktenlage zu fällen, solange diesem Verfahren nicht spätestens bis zum
Urteilstag schriftlich widersprochen wird,
b) dass der fehlende Widerspruch als Zustimmung zur Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung gilt und
c) dass Entscheidungen nach Aktenlage auch ohne schriftliche Stellungnahme Betroffener
gefällt werden können.
§ 14 Beistand
(1) Antragsteller und Betroffene haben das Recht, sich vor dem Rechtsausschuss von einem
Beistand vertreten zu lassen. Er muss nicht ordentliches Mitglied des KVN sein, hat dem
Rechtsausschuss jedoch eine formlose Vertretungsvollmacht mit ausreichender Anschrift zu
übersenden. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens sind alle Kosten für den Beistand vom
Antragsteller bzw. Betroffenen selbst zu tragen.
(2) Bei Minderjährigen ist zusätzlich dem gesetzlichen Vertreter und ggf. dem zuständigen
Jugendvertreter Gelegenheit zu Erklärungen zu geben. Hinsichtlich der Kosten gilt Absatz 1
entsprechend.
§ 15 Entscheidungsgrundlagen
(1) Der Rechtssausschuss entscheidet nach den in dieser Rechtsordnung festgelegten Verfahrensvorschriften
durch einfache Mehrheit.
(2) Der Rechtsausschuss kann sich im Verfahren in geeigneter Weise sachkundig machen und
alle dazu notwendigen Maßnahmen treffen, beispielsweise eigene Ermittlungen tätigen, Zeugen
hören oder sachverständige Personen einschalten etc.. Eine Verpflichtung hierzu besteht
nicht.
Der Rechtsausschuss kann von den Beteiligten alle zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen
Angaben und Unterlagen verlangen.
(3) Der Rechtsausschuss ist in seiner Entscheidung nicht an die Anträge der Parteien gebunden.
(4) Soweit in der Satzung des KVN einschließlich dieser Rechtsordnung nichts anderes bestimmt
ist, gelten für das Rechtsausschussverfahren die Regeln der Zivilprozessordnung.
3. Teil: Rechtsausschussverhandlungen
§ 16 Art der Verhandlung
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(1) Entscheidungen des Rechtsausschusses ergehen im schriftlichen Verfahren oder aufgrund
freigestellter mündlicher Verhandlung.
(2) Der Rechtsausschuss entscheidet darüber, ob im schriftlichen Verfahren oder nach mündlicher
Verhandlung entschieden wird. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist nicht
möglich, wenn mindestens einer der Betroffenen dem widerspricht. Der Widerspruch muss
dem Rechtsausschuss in Schriftform spätestens bis zum Ablauf der in § 16 Abs. 1 genannten
Frist vorliegen. Eine trotz rechtzeitigem Widerspruch im schriftlichen Verfahren ergangene
Entscheidung ist unwirksam.
(3) Haben Betroffene sich trotz Aufforderung nicht schriftlich zur Sache eingelassen, verhindert
dies nicht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach Aktenlage.
(4) Der Rechtsausschuss kann jederzeit vom schriftlichem Verfahren in das Verfahren mit
mündlicher Verhandlung übergehen.
§ 17 schriftliches Verfahren
Soll ohne mündliche Verhandlung entschieden werden und hält der Rechtsausschuss den
Sachverhalt für ausreichend aufgeklärt, setzt er den Parteien oder Betroffenen eine Frist zur
abschließenden Stellungnahme. Nach Ablauf der Frist eingegangene Stellungnahmen können
nach freiem Ermessen des Rechtsausschusses ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn
sie neue Tatsachenerkenntnisse enthalten, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Werden
sie berücksichtigt, ist der anderen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der
Rechtsausschuss setzt in diesem Fall eine neue Frist nach Satz 1. Gegebenenfalls bestimmt er
einen Termin zur mündlichen Verhandlung.
§ 18 mündliche Verhandlung
(1) Ort und Zeitpunkt des mündlichen Verhandlungstermins werden vom Vorsitzenden des
Rechtsausschusses nach den Begebenheiten des Falles bestimmt. Er trifft die für die Durchführung
der Verhandlung notwendigen Vorbereitungen.
(2) Der Vorsitzende des Rechtsausschusses lädt die Verfahrensbeteiligten, die Zeugen und
Sachverständigen per Einschreiben/Rückschein mit einer Ladungsfrist von mindestens vierzehn
Tagen.
(3) Erscheint ein Verfahrensbeteiligter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, wird ohne ihn
verhandelt und entschieden, sofern in der Ladung auf die Folgen des Nichterscheinens hingewesen
wurde. Die Entscheidung ist ungültig, wenn die säumige Partei die Wiederholung der
mündlichen Verhandlung beantragt und gleichzeitig nachweist, dass sie die Säumnis nicht zu
vertreten hat. Der Antrag muss schriftlich innerhalb von vier Wochen nach dem Verhandlungstermin
gestellt werden. Die säumige Partei hat die Kosten zu tragen, die mit ihrer Säumnis
entstanden sind.
Gegen einen trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen Zeugen kann der Rechtsausschuss
ein Ordnungsgeld von bis zu 100,00 € verhängen. Das Ordnungsgeld ist an den KVN
zu zahlen.
(4) Die Verhandlungen des Rechtsausschusses sind nicht öffentlich.
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(5) Der Rechtsausschussvorsitzende leitet den Verhandlungsverlauf, übt in den Sitzungsräumen
das Hausrecht aus und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung.
(6) Parteien, Betroffene, Zeugen oder Auskunftspersonen können bei ungebührlichem Benehmen
aus den Sitzungsräumlichkeiten verwiesen werden. Gegen sie kann wegen ihres Verhaltens
oder wegen Verstoßes gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen
Maßnahmen Verwarnungen und/oder Verweise ausgesprochen oder eine Ordnungsstrafe bis
zu 100,00 € verhängt werden. Die Nutzung zu benennender Mitgliederrechte kann bis zur
Zahlung dieser Ordnungsstrafe ausgesetzt werden. Bei hartnäckiger Widersetzung getroffener
Anordnungen werden dem Verursacher die Kosten der daraus resultierenden Folgemaßnahmen
auferlegt.
(7) Über jede mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird
vom Vorsitzenden bestellt. Das Protokoll kann zunächst auf einen Tonträger aufgenommen
und nach Genehmigung durch die Parteien schriftlich fixiert werden.
(8) Die Beratung über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung erfolgt geheim und unterliegt
der Verschwiegenheitspflicht. An der Beratung dürfen nur die im Einzelfall entscheidenden
Mitglieder des Rechtsausschusses teilnehmen. Die entscheidenden Mitglieder des
Rechtsausschusses müssen der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben.
§ 19 Entscheidung
(1) Der Rechtsausschuss entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen
sind nicht zulässig.
(2) Eine Entscheidung muss spätestens zwei Monate nach der letzten mündlichen Verhandlung
oder nach dem den Parteien gem. § 16 gesetzten Termin zum abschließenden Vortrag
niedergelegt werden. Im Einzelfall kann aus organisatorischen Gründen diese Frist durch den
Rechtsausschuss verlängert werden. Die Fristverlängerung und deren Gründe sind den Parteien
schriftlich mitzuteilen; gleichzeitig soll ein voraussichtlicher Termin der Niederlegung der
Entscheidung angegeben werden.
(3) Die Entscheidung des Rechtsausschusses ist schriftlich zu begründen. Dies gilt auch dann,
wenn das Verfahren eingestellt wird.
(4) Die Entscheidung ist von den an ihr beteiligten Mitgliedern des Rechtsausschusses zu unterschreiben
und dem Vorstand bzw. den drei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes (siehe
unten Abs. 5) unverzüglich auszuhändigen.
(5) Die Bekanntgabe und der Vollzug der vom Rechtsausschuss angeordneten Strafen und
Maßnahmen erfolgen dem Betroffenen gegenüber durch den Vorstand unter Hinweis auf die
beizufügende Entscheidung des Rechtsausschusses. Der Vorstand ist hierbei an die Feststellungen,
Anordnungen und Formulierungsvorschläge des Rechtsausschusses gebunden. Der
Vorstand hat eine Entscheidung unverzüglich zu vollziehen und dem Betroffenen bekannt zu
geben.
Sofern der Vorstand oder eines seiner Mitglieder selbst Betroffene sind, erfolgen Bekanntgabe
und Vollzug durch drei vom Rechtsausschuss zu bestimmende Mitglieder des erweiterten
Vorstandes.
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(6) Die Entscheidung und deren Vollzug sind im Mitteilungsblatt des KVN zu veröffentlichen.
V. Verfahrenskosten
§ 20 Kostentragung
(1) Die Kosten des Verfahrens hat grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen. Ist gegen
einen Betroffenen eine Strafe ausgesprochen worden, so gilt dies gleichfalls als Unterliegen.
Bei gegebener Sachlage kann eine abweichende Kostenregelung, insbesondere die Kostenteilung,
durch den Rechtsausschuss getroffen werden.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 21 Kosten
(1) Zu den zu tragenden Kosten gehören insbesondere
a) alle Auslagen des Rechtsausschusses einschließlich der Tage-
sowie der Fahrtkosten, berechnet nach der Kostenordnung des KVN;
b) Fahrtkosten und sonstige notwendige Auslagen, die Mitgliedern des KVN, anderer
Landesverbände oder des DKV als Zeugen oder Gutachter entstanden sind, berechnet
nach der Kostenordnung des KVN
c) Fahrtkosten und sonstige notwendige Auslagen solcher Zeugen oder Gutachter, die
nicht den unter b) genannten Verbänden angehören, berechnet nach dem Gesetz
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.
§ 22 Vorschusspflicht und Erstattung
Notwendige Auslagen sind von allen Personen vorzuleisten. Sie werden dem Rechtsausschuss,
den geladenen Zeugen und den Sachverständigen vom KVN nach Vorlage einer Abrechnung
erstattet. Der KVN stellt diese Kosten dann dem Kostenschuldner gem. § 20 in
Rechnung.
VI. Schlussvorschriften
§ 23 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen aus irgendwelchen Gründen ganz oder teilweise
unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Für die unwirksame
Bestimmung ist eine sachgerechte Lösung zu finden.